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Verteilung von Prozesskosten im WEG

Die Gerichtskosten und Kosten des Anwaltes der Wohnungseigentümergemeinschaft als unterlegener Klägerin sind in der Jahresabrechnung auf sämtliche Eigentümer zu verteilen – unter Einbeziehung des obsiegenden beklagten Eigentümers, so der BGH im Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 168/13.


Hintergrund

Gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen trägt die Partei die Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Wenn die Parteien teilweise obsiegen und unterliegen, bestimmt das Gericht eine entsprechende Quote in der Kostengrundentscheidung. Diese Entscheidung umfasst sowohl die beiderseitigen Rechtsanwaltskosten als auch die Gerichtskosten.

Für den Verwalter des Gemeinschaftseigentums stellt sich jedoch die weitere Frage, wie er die dem Gemeinschaftskonto entnommenen Kosten in der Jahresabrechnung verteilt. Im WEG finden sich dazu Regelungen in § 16:

  • § 16 Abs. 2 WEG: Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen
  • § 16 Abs. 7 WEG: Zu den Verwaltungskosten gehören Kosten einer Entziehungsklage und eines Rechtsstreits nach § 14 Nr. 4 WEG.
  • § 16 Abs. 8 WEG:  Prozesskosten sind nur dann Kosten der Verwaltung, wenn es sich um Mehrkosten aus einer Streitwertvereinbarung mit einem Anwalt handelt.

Dieser Wortlaut lässt vermuten, dass Prozesskosten in sonstigen Fällen aufgrund der gesetzlichen Regelgebührentatbestände nicht nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel sondern aufgrund der vorrangigen Gerichtskostenentscheidung zu verteilen sind.

Für Beschlussanfechtungsprozesse, an denen also ein Eigentümer die übrigen Eigentümer verklagt, hat der BGH am 15.03.2007 zu Az. V ZB 1/06 entschieden, dass die Kostenentscheidung des Gerichts maßgeblich ist und somit der Kläger nicht anteilig an den Kosten zu beteiligen ist, wenn auf seine Anfechtungsklage hin der Beschluss der Eigentümer aufgehoben wurde. Der Verwalter hat also in der Jahresabrechnung die Kosten des Rechtsstreits nur unter den beklagten Eigentümern zu verteilen.


Die Entscheidung des BGH

Offen und hoch umstritten war nun bislang, wie die Kosten aus einem Rechtsstreit zu verteilen sind, in dem auf der einen Seite die teilrechtsfähige WEG als Kläger und auf der anderen Seite ein Eigentümer als Hausgeldschuldner als Parteien auftreten.

Fall: Die WEG hatte einen Eigentümer E auf Zahlung einer bestandskräftig beschlossenen Sonderumlage verklagt. Das Gericht wies die Zahlungsklage jedoch ab, weil es den Beschluss über die Sonderumlage als nichtig betrachtete. Das Gericht legte der klagenden WEG die Kosten des Rechtsstreits auf. In der folgenden Jahresabrechnung verteilte der Verwalter die von ihm aus dem Gemeinschaftsvermögen verauslagten Kosten dieses Rechtsstreits (Gerichtskosten, Kosten des Anwalts der WEG) auf sämtliche Eigentümer einschließlich des beklagten E, der den Prozess gewonnen hatte. E focht nun den Beschluss über die Jahresabrechnung an, weil er sich nicht an den Kosten eines von ihm gewonnenen Prozesses beteiligen wollte.

Nach einer Ansicht darf der Beklagte in diesem Fall nicht an den Kosten und auch nicht an den Vorschusszahlungen beteiligt werden. Nach a. A. darf der Verwalter den Beklagten zumindest hinsichtlich der Vorschüsse durch Entnahme aus dem Gemeinschaftskonto beteiligen. Nach dritter Meinung ist der Beklagte grundsätzlich an den Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu beteiligen. Der BGH hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen, jedoch – zunächst – nur für den Fall der Beitreibung von gemeinschaftlichen Hausgeld- oder Schadenersatzansprüchen. Nach Ansicht des BGH sei die Finanzierungsverantwortung eine gemeinschaftliche Aufgabe, so dass das Verwaltungsvermögen herangezogen werden könne. § 16 Abs. 8 WEG betreffe in erster Linie Streitigkeiten, an denen nicht der Verband WEG sondern nur die einzelnen Eigentümer beteiligt seien. Zahlungsklagen des Verbandes gegen einen Eigentümer seien von sämtlichen der Gemeinschaft zugehörigen Eigentümern zu finanzieren.

Offen gelassen hat der BGH dagegen (weil dies in dem Fall nicht streitig war),
 

  • ob diese Auslegung nur für Hausgeldklagen gilt oder für sämtliche Prozesse, an denen die WEG als teilrechtsfähiger Verband beteiligt ist, und
     
  • wie hinsichtlich der Anwaltskosten des Beklagten zu verfahren ist. Für letztere wird vertreten (vgl. Becker, ZWE 2014, 264), dass der Verband dem obsiegenden Beklagten seine Kosten vollständig zu erstatten hat und ihn in der Jahresabrechnung auch nicht anteilig an diesen Kosten wieder beteiligen darf.


Praxishinweis

Bitte beachten Sie auch unsere Arbeitshilfe im Servicebereich zur Erstellung von Jahresabrechnungen im WEG.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 28/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz