Vermindertet Umsatzsteuersatz auch für Gästewohnungen?
Am 01.01.2010 ist das umstrittene Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in Kraft getreten. Wesentlicher Regelungsinhalt war auch eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen und kurzfristige Beherbergungen bis zu 6 Monaten ab dem 01.01.2010 auf 7 %. Bislang sind solche Beherbergungsleistungen mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert worden, da die Vermietungsleistung im Mittelpunkt stand.
Neuregelung
Nach der Neueinführung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist der verminderte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Umsätze aus der kurzfristigen Beherbergung in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern, aber auch Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist der verminderte Umsatzsteuersatz auf Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen.
Die vielfach vermieteten Gästewohnungen können mit Ferienwohnungen vergleichbare Einrichtungen sein. Die Frage ist für jede Vermietung der Gästewohnung gesondert zu beantworten, vor allem wenn die Anmietung längerfristig erfolgt. Das Gesetz und dessen Begründung lassen offen, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit zu stellen sind. Welche Kriterien die Rechtsprechung dazu entwickelt bleibt abzuwarten.
Praxistipp
Vor allem die längerfristige gewerbliche Vermietung zur Weitervermietung an Mitarbeiter des Mieters ist abzugrenzen. In Bezug auf den Mieter, der kein Unternehmer ist, dürfte sich die Frage hingegen nicht auswirken, wenn eine Miete inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart ist. Für die praktische Handhabung der Besteuerung der Gästewohnungsübernachtungen empfiehlt es sich daher die Einzelheiten mit dem Steuerberater und ggf. mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abzustimmen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gesetz bereits wieder im Bundestag diskutiert wird. Bereits jetzt gefordert, diese Regelung wieder abzuschaffen.
Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin