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Verkehrssicherungspflichten bei Verkehrspollern

Gegenstand des Urteils vom Oberlandesgericht Braunschweig vom 17.12.2018 zu Aktenzeichen 11 U 54/18 war die Frage, ob eine Gemeinde als Straßenverkehrssicherungspflichtige für einen Fahrzeugschaden hafte, der dadurch entstanden ist, dass ein von der Gemeinde aufgestellter Poller für den Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend erkennbar war.

Der Autofahrer hatte drei Betonpoller, die der Verkehrsberuhigung dienen sollten, in der Dunkelheit übersehen und war mit dem mittleren kollidiert, der im Einmündungsbereich einer Sackgasse aufgestellt war. Diese Sackgasse war mit dem entsprechenden Verkehrszeichen versehen. Der mittlere Poller selbst war jedoch nicht mit Reflektoren ausgestattet. Über jene verfügten nur die beiden äußeren Poller.

Nach der Entscheidung des Landgerichts, die vom Oberlandesgericht bestätigt wurde, haftet die Gemeinde aus überwiegendem Mitverschulden in Höhe von 75 % für den am Fahrzeug daraufhin entstandenen Schaden. Der Fahrzeugführer musste sich zu einem viertel die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen, § 7 StVG.

Die Gemeinde dürfe zwar zur Verkehrsberuhigung Poller aufstellen, hätte diese aber mit gut sichtbaren Markierungen versehen und für eine ausreichende Beleuchtung sorgen müssen. Dies gelte insbesondere für schwer erkennbare Poller von geringer Höhe.

 

Praxishinweis:

Entsprechendes gilt auch für Zuwegungen, die im Eigentum von Vermietern stehen und beispielsweise mit großen Felssteinen, Pollern oder ähnlichem Versehen sind.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 10/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz