Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Kreditverträge aus den Jahren 2004 – 2011 zum 31.12.2014
Mit Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hatte der BGH entschieden, dass AGB-Klauseln in Kreditverträgen von Banken, in denen Bearbeitungsentgelte normiert wurden, gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Mit weiterem Urteil vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13) wurde ergänzend entschieden, dass die hieraus resultierenden Rückforderungen der Verbraucher von Entgeltend aus dem Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2011 sämtlichst zum 31.12.2014 verjähren.
In den vergangenen Monaten haben nunmehr einige Amtsgerichte und ein Landgericht diesen Rückforderungsanspruch auch für gewerbliche Kreditnehmer wegen unangemessener Benachteiligung zuerkannt. Bislang haben die Banken nach derzeitiger Kenntnis keine Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Urteile eingelegt, was vermuten lässt, dass keine obergerichtliche Entscheidung zu Ungunsten der Banken erstrebt wird.
Sollten Sie daher derartige Verträge abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen die unverzügliche sofortige Geltendmachung gegenüber der Bank mit kurzer Fristsetzung (7 Tage) zur Rückzahlung nebst dem Angebot an die Bank, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Gegebenenfalls können die Rückforderungsansprüche bei ausbleibender Reaktion der Bank nur noch bis 31.12.2014 per beantragtem/ zugestelltem Mahnbescheid durchgesetzt werden.
Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich und wie gewohnt sehr gern zur Verfügung. Wir bitten bei entsprechendem Interesse um äußerst zeitnahe Mitteilung und Übersendung der einschlägigen Unterlagen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 42/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz