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Vergütung des WEG-Verwalters bei vorzeitiger Abberufung

Der Sachverhalt:

Die Eigentümer beschlossen am 15.11.2021, die bis zum 31.12.2022 bestellte Verwalterin mit Wirkung zum 31.12.2021 abzuberufen. Ein wichtiger Grund, insbesondere ein Fehlverhalten des Verwalters, das zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt hätte, lag nicht vor. Der Verwaltervertrag war auf die Dauer des Bestellungszeitraums abgeschlossen. Ein Recht zur jederzeitigen Kündigung des Verwaltervertrages war nicht vereinbart.

 

Die Entscheidung:

Das Gericht legte die vertragliche Vereinbarung so aus, dass der Verwaltervertrag grundsätzlich bis zum 31.12.2022 gelten sollte, Bestellungszeitraum und Laufzeit des Verwaltervertrages seien „synchronisiert“.

Aufgrund der Neuregelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG darf die WEG den Verwalter jederzeit auch grundlos abberufen, sie bleibt jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung verpflichtet vergütungspflichtig gemäß den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Demnach wäre die Vergütung über den Zeitpunkt der Abberufung hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 geschuldet gewesen.

Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet in diesem Fall der Verwaltervertrag 6 Monate nach der Abberufung. Der Tag der Abberufung ist – so das Gericht – der letzte Tag der Bestellung, also der 31.12.2021. Demnach sei Vergütung hier bis 30. Juni 2022 geschuldet.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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