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Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nach 15 Monaten auch nur noch nach Hinweis

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19, ist die Hinweis- und Obliegenheitspflicht des Arbeitgebers für den Verfall des Urlaubs wegen Krankheit entscheidend.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG gingen die gesetzlichen Urlaubstage bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (Az. C-518/20 und C-727) nun weiterentwickelt.

Danach verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitgeber seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten, also durchgehend wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.

Wenn hingegen -wie im vorliegenden Fall- der Kläger im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er wegen Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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