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Vereinbarung zum Abschluss einer Glasversicherung durch den Gewerberaummieter im Mietvertrag

Nach Ansicht des LG Wupperthal in Urteil vom 24.05.2016, Az. 16 S 104/15, könne der Gewerberaummieter formularvertraglich verpflichtet werden, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen. Dies sei keine überraschende Klausel und benachteilige den Gewerberaummieter auch nicht unangemessen.

Das LG Wupperthal begründet seine Rechtsauffassung damit, dass selbst im Wohnraummietrecht anerkannt sei, dass die Kosten einer Glasversicherung auf Wohnraummiete als Betriebskosten umgelegt werden könnten. Dies ist allerdings umstritten.

Problematisiert wurde im o. g. Rechtsstreit, dass bei Abschluss einer solchen Glasversicherung auf Kosten des Mieters dieser letztlich dafür sorge, dass der Vermieter auch Glasschäden ersetzt bekomme, die nicht durch den Mieter zu vertreten seien sondern bspw. auf Vandalismus durch Passanten beruhten. Grundsätzlich sind nämlich Schadenersatzansprüche eines Vermieters gegen einen Mieter auf Erstattung von Instandsetzungskosten nur dann begründet, wenn der Schaden auf eine vom Mieter zu vertretene Pflichtverletzung zurückzuführen ist, was bei Vandalismusschäden gerade nicht der Fall wäre.

Das LG Wupperthal erachtet es jedoch als zulässig, den Mieter zu verpflichten, eine allein den Interessen des Vermieters dienende und damit fremdnützige Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen. Es handle sich um eine Versicherung für fremde Rechnung i. S. d. §§ 43 ff. VVG, so dass etwaige Versicherungsleistungen dem Vermieter zustehen.

Daraus folge, dass der Versicherungsnehmer kraft des Trauhandverhältnisses zum Versicherer verpflichtet ist, einen ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag von der Versicherung einzuziehen und an den geschädigten Vermieter auszukehren.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 41/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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