Verdeckte Mitarbeiterüberwachung
Der Fall:
Der Arbeitgeber verdächtigte den Fahrkartenkontrolleur, fast 26 Stunden Arbeitszeit falsch erfasst und in dieser Zeit privaten Aktivitäten (z.B. Fitnessstudio, Friseur) nachgegangen zu sein. Zur Aufklärung ließ der Arbeitgeber den Mitarbeiter von einer Detektei überwachen. Diese bestätigte diese Verstöße. Ihm wurde fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter bestritt die Vorwürfe und hielt die Überwachung für unzulässig. Es gelte ein Beweisverwertungsverbot. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist wirksam. Sein Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch dar und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung. Die Beweise aus der Überwachungskamera dürfen nur dann nicht berücksichtigt werden (Beweisverwertungsverbot), wenn dadurch wichtige Rechte des Arbeitnehmers – wie seine Grundrechte – massiv verletzt würden. Dabei bezog sich das Gericht auch auf die neuste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu im Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 297/22. Das ist hier nicht der Fall. Die Überwachung fand nur während der Arbeitszeit statt, es passierte im öffentlichen Raum, wo jeder andere ihn auch hätte sehen können und die Überwachung dauerte nur wenige Tage. Der Mitarbeiter muss auch die Kosten für die Detektei in Höhe von ca. 21.000,00 € tragen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Widerklage im Verfahren geltend gemacht hatte.
Fazit:
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil, dass Arbeitgeber bei einem begründeten Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten eine Detektei einschalten und deren Erkenntnisse im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwerten dürfen – auch unter Geltung der DSGVO.
René Illgen
Rechtsanwalt
