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Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der BGH hat ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung am 25.03.2015 unter Az. VIII ZR 243/13 entschieden, dass eine WEG in der Regel als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gelte.

Formularklauseln, die durch Unternehmen gestellt worden sind, werden einer besonderen Inhaltskontrolle  gemäß §§ 307 ff. BGB unterzogen. Dabei wird unterschieden, ob die Formularklausel gegenüber einem Unternehmer verwendet wird oder gegenüber einem Verbraucher. Letztere gelten als besonders schutzwürdig, so dass zu Lasten des Verbrauches abgeschlossene formularvertragliche Vereinbarungen in weiterem Umfange unwirksam sind.

Im o. g. Fall hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zu befinden, die in dieser Gestaltung vom BGH bereits als wirksam angesehen wurde, wenn sie gegenüber einem Unternehmen verwendet wird, als unwirksam gegenüber einem Verbraucher.

Das Gericht hatte über die bisher umstrittene Frage zu entscheiden, ob eine WEG als Verbraucher anzusehen ist.

Der BGH hält es für entscheidend, dass mindestens ein Mitglied der WEG ein Verbraucher ist – es darf sich also nicht um eine reine Teileigentümergemeinschaft bestehend aus gewerblichen Unternehmen handeln.

Weiterhin komme es darauf an, dass der abgeschlossene Vertrag mit der zu beurteilenden Formularklausel keiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der WEG diene.  Ein Verbraucher, der Wohnungseigentum erwerbe und dadurch Mitglied einer WEG werde, verliere seine Schutzwürdigkeit damit nicht. Außerdem dienten die Verträge im Namen der WEG in der Regel nur der Deckung des eigenen Bedarfs und der privaten Vermögensverwaltung.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 12/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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