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Urteil zu Sachschäden aufgrund von Tierhaltung

Das Amtsgericht Offenbach hat im Urteil vom 07.05.2015 zu Az. 33 C 291/14 die Auffassung vertreten, dass eine schadenersatzpflichtige übergemäße Beanspruchung der Mietsache vorliegt, wenn der Mieter die Verursachung von Substanzschäden am vermietereigenen Eigentum dadurch begünstigt, dass er seine Katze trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren lasse.

Die Besonderheit in dem Fall bestand darin, dass die Mieterin die Schwiegertochter des Vermieters ist und der Rechtsstreit zwischen der Mieterin und ihrer Privathaftpflichtversicherung geführt wurde. Gemäß des Mietvertrages war sie zur Tierhaltung berechtigt. Sie hielt eine Katze in der Wohnung. Letztere hat Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört.

Die Mieterin vertrat gegenüber der Haftpflichtversicherung die Auffassung, es habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, so dass die Versicherung eintrittspflichtig sei.

Das Amtsgericht verwies zunächst darauf, dass Schäden an der Terrassentür sowohl an der Innenseite als auch der Außenseite in gleichem Maße durch den Mieter zu ersetzen seien. Anders als die Mieterin betrachtet das Amtsgericht die Außenseite der Tür als der Mietsache zugehörig. Daher sei die Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich eintrittspflichtig, es liege jedoch ein Ausschlussgrund vor, da der Schaden durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden ist, der in den Vertragsbedingungen gerade nicht vom Versicherungsumfang gedeckt war.

Die Haltung einer gewöhnlichen Katze sei ohne weitere Einschränkungen in den mietvertraglichen Vereinbarungen eine erlaubte Tierhaltung, jedoch hatte die Mieterin die Substanzschäden begünstigt, indem sie das Tier trotz Möglichkeit nicht kontrollierte und gewähren ließ. Insbesondere hatte die Mieterin im Rechtsstreit vorgetragen, dass sie die Katze schon öfter an der Terrassentür habe kratzen sehen. Die Nutzung durch Haltung einer Katze sei eine Beanspruchung, die sich an sich nicht kritisieren lasse, da sie vertraglich erlaubt sei. Sie werde jedoch übermäßig durch unkontrolliertes und sorgloses Gewährenlassen … Dabei komme es nicht auf die Verschuldensfrage an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig sei.

 

Hinweis auf weitere Entscheidungen:

Das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, in dem die Mieterin in der gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hielt, während sie einer Arbeitstätigkeit nachging und die Katzen dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung verursachten, entsprechend geurteilt, vgl. Urteil vom 09.09.2013, Az. 5 W 72/13.

Das AG Koblenz vertrat im Urteil vom 20.12.2013 zu Az. 162 C 939/13 dagegen die Auffassung, dass das normale Laufverhalten eines Hundes auf dem Parkettfußboden einer Mietwohnung bei erlaubter Hundehaltung eine sach- und artgerechte Tierhaltung darstelle und damit einen vertragsgemäßen Gebrauch. Die zwangsläufige Abnutzung des Parkettbodens durch die Krallen des Hundes könne keinen Ersatzanspruch auslösen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht, das LG Koblenz, am 06.05.2015 unter Az. 6 S 45/14 dem Mieter dagegen zumutbare Schutzmaßnahmen, nämlich Übersocken für das Tier zu verwenden, auferlegt.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 38/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz