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Urteil des Landgerichts Aachen zum Abstand der Möbel zur Außenwand im Wohnraummietverhältnis

Das Landgericht Aachen bestätigt im Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 S 327/14, die bisherige herrschende Rechtsprechung hinsichtlich des Möbelabstandes zu Außenwänden. Demnach gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass der Mieter seine Möbel grundsätzlich an nahezu jedem beliebigen Platz nahe von Wänden aufstellen darf. Ein „Scheuerleistenabstand“ sei zur Vermeidung von Feuchtigkeit regelmäßig ausreichend.

Fordere die bauliche Beschaffenheit im Objekt einen größeren Abstand von Möblierungen zur Wand bedürfe es einer entsprechenden Vereinbarung.

Im Musterformular der Kanzlei ist in § 1 Abs. 1.4. eine Regelung enthalten, in der derartige Vereinbarungen getroffen werden können. Demnach werden besondere vom Normalfall abweichende Beschaffenheiten in dieser Klausel als vertragsgemäß vereinbart. Das gilt auch für besondere Lüftungsanforderungen, Kellerfeuchte, die nicht bei Besichtigung vor Vertragsschluss deutlich und nachweisbar erkennbar gewesen ist, bzw. bevorstehende Baumaßnahmen und Ähnliches.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 2/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz