Urteil des europäischen Gerichtshofes zu Kündigungsfristen
Die Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind gesetzlich in § 622 BGB geregelt. In Absatz 2 ist eine Differenzierung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorgenommen. Die Spanne reicht von einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (in den ersten beiden Beschäftigungsjahren) bis zu 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 20 Jahre bestanden hat.
Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer bestimmt § 622 Abs. 2 BGB, dass Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.
Der EuGH hatte im Verfahren C-555/07 über einen Fall zu entscheiden, in dem einer 28 jährigen Arbeitnehmerin gekündigt wurde, die bereits 10 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war. Entsprechend der zitierten gesetzlichen Regelung berücksichtigte der Arbeitgeber nur die Beschäftigungsdauer nach Vollendung des 25. Lebensjahres, damit betrug die Kündigungsfrist 1 Monat.
Der EuGH befand, dass mit der BGB-Regelung gegen europäisches Recht, und zwar gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen werde.
Nunmehr ist der deutsche Gesetzgeber gehalten, den Satz 2 aus § 622 Abs. 2 BGB zu streichen. Wie in ähnlichen Fällen auch schon wird sich auch die Rechtssprechung in Deutschland in Kürze der Auffassung des EuGH anschließen.
Praxistipp: Ab sofort bei der Ermittlung von Kündigungsfristen die gesamte Beschäftigungszeit anrechnen, auch wenn sie bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres lag.
Manfred Alter
Rechtsanwalt