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Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

Im Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 294/10, hat der Bundesgerichtshof zur Berechtigung des Vermieters, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen, Stellung genommen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vermieter die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zum Anlass genommen, die zukünftigen Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen. Die Anpassung ermittelte er, indem er die Kosten des Vorjahres durch 12 (Monate) teilte und einen nicht näher begründeten Sicherheitszuschlag von
10 % auf die so ermittelten Kosten erhob.

Die Mieter widersprachen der Erhöhung hinsichtlich des Sicherheitszuschlages.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Mieter.

Die Anpassung sei i.S.v. § 560 Abs. 4 BGB nur dann angemessen, wenn auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten abgestellt werde. Dabei könne die letzte Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt werden.

Zudem könnten auch konkret zu erwartende künftige Kostenentwicklungen Berücksichtigung finden. Es sei jedoch nicht möglich, einen abstrakten, nicht näher untersetzten Sicherheitszuschlag zu beanspruchen. Dieser müsste vielmehr konkret begründet werden.

Noreen Walther
Rechtsanwältin