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Urteil des Bundesgerichtshofs zum Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

Im Urteil vom 29.09.2011, Az. VIII ZR 326/10, gab der Bundesgerichtshof der Klage eines Vermieters statt, der die Duldung des Einbaus funkbasierter Zähler in einer Mietwohnung beanspruchte.

Der Vermieter beabsichtigte in dem Mehrfamilienhaus, das mit Zentralheizung und Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme sowie Warm- und Kaltwasser ausgestattet ist, im Rahmen eines Regelaustausches die bisherigen Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem zu ersetzen.

Dies kündigte der Vermieter den Mietern an. Jene verweigerten den Austausch jedoch, da sie in der angemieteten Wohnung kein funkgesteuertes System dulden wollen.

Der Klage des Vermieters wurde in sämtlichen drei Instanzen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof stützte den Anspruch des Vermieters auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der HeizkV hinsichtlich der Heizenergie- und Warmwasserzähler. Die gesetzliche Bestimmung erfasse nicht nur die Erstausstattung der Mieträume oder den Ersatz unbrauchbarer Geräte sondern erstrecke die Duldungspflicht auch auf den Austausch durch modernere Systeme.

Der Anspruch bestehe zudem gemäß § 554 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Einbaus eines funkbasierten Kaltwasserzählers. Dieser stelle eine Wohnwertverbesserung dar, insbesondere weil zum Zwecke der Ablesung zukünftig die Wohnung nicht mehr betreten werden müsse. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Mieter den Einbau der Heizkosten- und Warmwasserzähler ohnehin dulden müssten und somit der Einbau zweier verschiedener Ablesesysteme vermieden werden könne.

Noreen Walther
Rechtsanwältin