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Urteil des BGH zur vorbehaltlosen Erstattung eines Betriebskostenguthabens

Bislang war streitig, welche Rechtswirkungen die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter an den Mieter nach sich zieht.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.01.2011 unter Aktenzeichen VIII ZR 296/09 verkündet, dass eine solche Auszahlung für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstelle.

In dem Fall hatte der Vermieter ein Guthaben in Höhe von 185,00 € an den Mieter ausgezahlt. Nach Erteilung der Abrechnung war ihm aufgefallen, dass versehentlich 8200 l Heizöl im Wert von 4.600 € unberücksichtigt geblieben sind. Dies teilte der Vermieter dem Mieter noch vor Ablauf der Abrechnungsfrist für dieses Kalenderjahr mit, so dass sich das Guthaben insgesamt auf 138 € für den Mieter verringerte. Den Differenzbetrag in Höhe von 47 € buchte der Vermieter mit Einzugsermächtigung im folgenden Januar vom Girokonto des Mieters ab, der Mieter verklagte den Vermieter auf Rückzahlung des abgebuchten Betrages.

Die Klage des Mieters wurde in sämtlichen Instanzen abgewiesen.

Die positive Bedeutung des Urteils für die Vermieter führt jedoch auch im Umkehrschluss dazu, dass ein vorbehaltloser Ausgleich einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter ebenfalls nicht ohne Weiteres ein Schuldanerkenntnis darstellt.

Noreen Walther
Rechtsanwältin