>

Urteil des BGH zur Verwendung von Cookies

Der BGH hat sich im Urteil vom 28. Mai 2020 zu Az. I ZR 7/16 der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen, wonach die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Werbe- oder Marktforschungszwecke nur mit aktiver Einwilligung des Nutzers erfolgen darf. Eine Gestattung durch Verwendung eines voreingestellten Ankreuzkästchens genügt nicht.

 

Der Fall:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte Unterlassungsklage gegen einen Internetgewinnspielbetreiber u. a. wegen der Verwendung von Cookies erhoben.

 

Hintergrund:

Cookies sind Textdateien, die der Webseitenbetreiber auf dem Computer des Webseitenbesuchers abspeichert und die er bei einem erneuten Besuch dieser Webseite wieder aufrufen kann, um die Navigation zu erleichtern oder Informationen über den Besucher zu gewinnen, vgl. BGH „Cookie I“, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZR 7/16.

Die meisten Webseiten funktionieren gar nicht oder zumindest in großen Bereichen nicht, ohne dass Cookies verwendet werden. Für diese notwendigen Cookies ist eine gesonderte Einwilligungserklärung des Nutzers nicht erforderlich. Unverzichtbar ist jedoch die Information des Webseitenbesuchers, dass notwendige Cookies gesetzt werden, sobald die Webseite besucht werden. Verweilt der Besucher dann weiter auf der Internetseite, dann nimmt er bewusst in Kauf, dass notwendige Cookies gesetzt und verwendet werden. Erforderlich ist dann nur, dass der Besucher die Möglichkeit hat, diese Cookies wieder zu löschen, was jeder Browser standardisiert anbietet und dass auch der Webseitenbetreiber die durch Cookies gewonnenen Daten wieder löscht, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist.

Problematisch ist jedoch die Verwendung von Cookies für Zwecke, die zum Besuch der Webseite nicht technisch notwendig sind, insb. zu Marktforschungszwecken, zu Werbezwecken etc.

Der Gerichtshof der Europäischen Union EuGH hatte bereits im Urteil zur Sache Verbraucherzentrale Bundesverband / Planet 49 am 01.10.2019 entschieden, dass eine wirksame Einwilligung für die Verwendung von Cookies nicht vorliegt, wenn der Verwender ein Ankreuzkästchen verwendet, in dem die Einwilligung bereits voreingestellt ist und der Webseitenbesucher dieses Häkchen erst entfernen muss, um nicht durch Cookies erfasst zu werden (sog. „opt-out“).

 

Die Entscheidung:

Der BGH hat nunmehr bekräftigt, dass bei Verwendung von Werbecookies ein aktives „opt-in“ des Besuchers der Webseite erforderlich ist, also keine Voreinstellungen eine Einwilligung fingieren dürfen. Will sich der Besucher mit den Werbecookies einverstanden erklären, dann muss er den Haken selbst aktiv setzen.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login