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Urteil des BGH zur Umlagefähigkeit der Wartungskosten für eine Gastherme

Der BGH hat im Urteil vom 07.11.2012 zum Az. VIII ZR 119/12 festgestellt, dass der Vermieter formularvertraglich die Umlage der Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme ohne Angabe einer Obergrenze mit dem Wohnraummieter vereinbaren kann, und sich damit von einem anders lautenden Urteil des BGH aus dem Jahre 1991, Az. VIII ZR 38/90, distanziert.

Seinerzeit hatte der BGH die Klausel als unangemessen im Sinne des § 9 ABGB (entsprechend der heutigen Regelung des § 307 BGB) geurteilt, weil die Wartungskosten regional und auf Grund allgemeiner Lohnentwicklung eine unterschiedliche Höhe annehmen können und somit die Kosten für den Mieter bei Vertragsabschluss nicht überschaubar seien.

Nunmehr hat der BGH festgestellt, dass es sich um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 I 1 BGB, § 2 I Nr. 4 a) und 4 b) BetrKV, § 7 II i.V.m. § 1 Nr. 1 HeizKVO handele und eine Kostenumlage unabhängig davon auch mietvertraglich vereinbart werden könne, ohne dass eine Obergrenze vorgesehen werden müsse. Schließlich sehe auch die Betriebskostenverordnung eine entsprechende Obergrenze nicht vor. Der Vermieter habe lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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