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Urteil des BGH zur Umlage von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in Mietwohnungen

Dem Urteil des BGH vom heutigen Tage, Az. VIII ZR 173/10, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vermieter einer Wohnung kündigte im Januar 2007 den Einbau von Wasserzählern und eine darauf folgende Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Daraufhin erklärten die Beklagten, diesen Einbau nur dann dulden zu wollen, wenn der Vermieter einen Vorschuss für diesbezüglich notwendige Renovierungsleistungen in der Küche erbracht habe. Der Vermieter kam der Vorschussanforderung nach und kündigte gleichzeitig an, dass deshalb die Modernisierungskostenumlage steige. In der Folge erhöhte der Vermieter die Miete gemäß § 559 BGB – auch um den Betrag der Renovierungskosten. Die Mieter verweigerten die Zahlung dieses Teilerhöhungsbetrages.

Während das Amtsgericht Görlitz der Zahlungsklage des Vermieters statt gab, wies das Landgericht Görlitz die Klage ab. Der Bundesgerichtshof stützte nun die Rechtsauffassung des Vermieters. Der Vermieter dürfe die Kosten für Renovierungsarbeiten, die aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme anfallen, auf den Mieter im Rahmen des § 559 BGB umlegen. Das gelte selbst dann, wenn die Renovierung nicht durch den Vermieter selbst erbracht werde, dieser aber die Kosten aufwenden müsse, um die Eigenleistungen des Mieters gemäß § 554 Absatz 4 BGB abzugelten.

Das Urteil wird mit Sicherheit noch Gegenstand zahlreicher Abhandlungen in Literatur und Rechtsprechung werden. Vorab sei der Hinweis auf mögliche „Sowieso-Kosten“ gestattet, die ggf. deshalb entstanden wären, weil der Vermieter mangels wirksamer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ohnehin zur Renovierung wegen akuten Bedarfs verpflichtet gewesen wäre.

Noreen Walther
Rechtsanwältin