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Urteil des BGH zur Pfändbarkeit von Betriebskostenguthaben bei Beziehern von Arbeitslosengeld II

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2013, Az.: IX 310/12, entschieden, dass der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieter unpfändbar ist, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistung der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.

Sachverhalt

Die Klägerin erwirkte im April 2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch rückständige, gegenwärtige und künftige Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte (Vermieter) auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenrechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überweisen werden. Der Beschluss wurde der Beklagten (Vermieter) im Juni 2011 zugestellt. Die Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen wurde von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte (Vermieter) überwiesen. Im Oktober 2011 rechnete die Beklagte (Vermieter) über die Betriebskosten gegen über dem Vollstreckungsschuldner (Mieter) ab. Es ergab sich ein Guthaben von 33,76 €. Die Agentur für Arbeit minderte daraufhin die Mietzahlung für den Monat November 2011 um das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung. Eine Auszahlung des Guthabens an die Klägerin erfolgte nicht, so dass diese den Auszahlungsanspruch gerichtlich geltend machte.

Entscheidungsgründe

Die Geltendmachung blieb jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht sind der Auffassung, dass die Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindern. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsempfänger das Existenzminimum sicher sollen.

Praxishinweis

Nach dieser Entscheidung ist eine Pfändung von Betriebskostenguthaben von Empfängern von Arbeitslosengeld II kaum möglich. Aus Kostengründen sollte eine Pfändung daher unterbleiben, wenn sichere Kenntnis vom Bezug von Arbeitslosengeld II besteht. Als Drittschuldner in o.g. Konstellation ist darauf zu achten, dass bei Miet- und Betriebskostenzahlungen durch die Agentur für Arbeit keine Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen, da eine derartige Pfändung unwirksam ist.

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin