Urteil des BGH: zur Notwendigkeit der Wiederholung bereits in Vorjahren geltend gemachte Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen
Mit Urteil vom 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen VIII ZR 185/09 im Rahmen der Revision über Urteile der Vorinstanzen Amtsgericht Mannheim und Landgericht Mannheim entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vermieter verlangte vom Mieter im Wege der Zahlungsklage die Nachzahlungen auf Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003, 2004 und 2005. Im Jahre 2004 hatte der Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2003 eingewandt, er sei nicht zur Umlage der anteilig geltend gemachten Grundsteuer verpflichtet, weil dies mietvertraglich nicht vereinbart sei. Diesen Einwand wiederholte er im Folgejahr gegenüber der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004. Im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2005, die der Vermieter im Dezember 2006 dem Mieter zugestellt hatte, und in der er erneut die Grundsteuer anteilig auf den Mieter umgelegt hatte, äußerte sich der Mieter nicht.
Die Vorinstanzen hatten die Zahlungsklage des Vermieters hinsichtlich der Grundsteuer für die Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgewiesen, jedoch für das Jahr 2005 stattgegeben. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Bundesgerichtshof an.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss der Mieter gegen jede einzelne Betriebskostenabrechnung die konkreten einschlägigen Einwände fristgerecht vorbringen, auch wenn er denselben Einwand bereits gegen die entsprechenden Kostenpositionen in den Vorjahresabrechnungen erhoben hat. Der BGH stützt seine Auffassung auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 556 Abs. 3 BGB, wonach der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Betriebskostenabrechnung seine Einwendungen mitzuteilen hat.
Noreen Walther
Rechtsanwältin