Urteil des BGH zur Hundehaltung in einer WEG
Nach Ansicht des BGH ist die Frage, „ob ein Mehrheitsbeschluss zur Hundeanleinpflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, […] anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.“, Urteil vom 08.05.2015, Az. V ZR 163/14.
Sachverhalt
In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt hatte die Gemeinschaft einen Beschluss mehrheitlich gefasst, wonach Hunde von Eigentümern und Mietern bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen dürfen, Kot jedoch unverzüglich zu entfernen sei und in keinem Fall Hunde die Bewohner oder Gäste durch Anspringen belästigen dürfen. Ein Wohnungseigentümer hatte gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben.
Die Entscheidung
Der BGH stellte zunächst fest, dass ein derartiger Beschluss grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer unterliegt, da aus § 15 Abs. 2 WEG die Berechtigung der Beschlussfassung zur Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums folge. Dies gelte jedenfalls sofern keine andere Vereinbarung der Befugnis entgegensteht (z.B. in der Gemeinschaftsordnung).
Erneut weist der BGH in der Entscheidung darauf hin, dass der Aufteilungsplan keine bindende Wirkung für Nutzungsbefugnisse enthalte, so dass unerheblich sei, ob im Aufteilungsplan die Rasenfläche als Spielfläche ausgewiesen sei. Sinn des Aufteilungsplans sei allein die Aufteilung des Gebäudes nach Lage und Größe in Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum sichtbar zu machen. Sofern Bezeichnungen für Nutzungszwecke im Aufteilungsplan enthalten seien, handele es sich um einen bloßen Nutzungsvorschlag des Architekten ohne Bindungswirkung (so schon der BGH im Urteil vom 16.11.2012, Az. V ZR 246/11).
Der Beschluss komme auch nicht teilweise dem Ausschluss von Mitgebrauch am gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne einer Sondernutzung gleich, denn auch die Eigentümer, die Angst vor freilaufenden Hunden haben und sich in deren Nähe nicht wohl fühlen, könnten die Rasenflächen jedenfalls in den Zeiten nutzen, in denen sich dort keine Hunde aufhielten.
Irrelevant sei auch, dass in der Hausordnung ein Verbot der Tierhaltung außerhalb der Wohnung geregelt sei, denn der streitgegenständliche Beschluss betreffe nicht die Tierhaltung, sondern nur die Erlaubnis des Spielens von Hunden auf Rasenflächen.
Ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, insbesondere ordnungsgemäßen Gebrauch gestattet, ist nach Ansicht des BGH anhand des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei den Wohnungseigentümern ein Ermessenspielraum zustehe. Nicht mehr ordnungsgemäß wäre der Beschluss, wenn gegen zwingende Vorschriften etwa in der Landesgesetzgebung des Gefahrenhundegesetzes verstoßen würde.
Zudem hätten auch Eigentümer, die Hundebesitzer sind, das gleiche Recht zum Mitgebrauch und ein legitimes Interesse daran, ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden zu gestalten. Andererseits dürften sie von ihrem Gebrauchsrecht nicht insoweit Gebrauch machen, als anderen daraus ein unvermeidlicher Nachteil erwachse. Das sei jedoch gesichert, indem Regelungen zu Verunreinigungen und untersagten Belästigungen im Beschluss enthalten sind. Dies erfordere, dass eine Aufsichtsperson als Tierhalter stets anwesend sein müsse, um ein Anspringen zu verhindern.
Es stehe im Ermessen der Wohnungseigentümer, den hundehaltenden Eigentümern den Vorrang gegenüber den Eigentümern, die Angst vor Hunden haben, einzuräumen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es im Laufe der Zeit zu einer dauernden Verdrängung von Nichthundehaltern durch frei herumlaufende Hunde käme.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 40/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz