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Urteil des BGH zur Handlungsbefugnis des WEG-Verwalters bei Anfechtungsklagen

Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Absatz 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis berechtigt,  die beklagten Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten sowie einen Rechtsanwalt zu beauftragen, BGH Urteil vom 05.07.2013, Az. V ZR 241/12.

 
Die Norm begründe eine generelle gesetzliche Vertretungsmacht für Passivprozesse und damit auch für Anfechtungsklagen. Seine Befugnis sei – entgegen einer bislang vertretenen Auffassung – nicht etwa auf Notbefugnisse zur unmittelbaren Fristwahrung beschränkt.

Die umfassende Vertretungsmacht beinhalte auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Wohnungseigentümer seien jedoch im Innenverhältnis berechtigt, die Einberufung einer Versammlung zum Zwecke der Erteilung von Weisungen gegenüber dem Verwalter zu verlangen.

Des Weiteren könne jeder Eigentümer sich auch selbst vertreten und einen eigenen Anwalt beauftragen. Die Kostenfolgen in einem solchen Fall ergeben sich aus § 50 WEG. Sofern die anderweitige Anwaltsbeauftragung nicht geboten ist (was jedoch bei Interessenkollision der Fall wäre), sind im Falle der Abweisung der Anfechtungsklage die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwaltes vorrangig durch den Kläger zu erstatten, BGH Beschluss vom 16.07.2009, Az. V ZB 11/09.

Eine anderweitige Beurteilung der Vertretungsmacht des Verwalters kann sich ergeben, wenn er als Zustellungsvertreter gemäß § 45 WEG ausgeschlossen ist. Hierzu hat sich der BGH jedoch nicht abschließend positioniert.

Für weitere Erläuterungen verweisen wir auf den Artikel im Kanzleiforum März 2012.

Noreen Walther
Rechtsanwältin