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Urteil des BGH zur Bestellung eines Notverwalters in der WEG

Nach Aufhebung des früheren § 26 Abs. 3WEG im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsrechtes bestand lange Zeit Unsicherheit wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die Bestellung eines Notverwalters erforderlich ist.

§ 26 Abs. 3 WEG lautete in der Fassung bis zum 30.06.2007:

„Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung des Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.“.

§ 44 Abs. 4 WEG a.F., welcher lautete:

„Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. Diese können selbstständig nicht angefochten werden.“,

wurde ebenfalls aufgehoben.

Der BGH stellt nunmehr fest, dass die bisherige Rechtslage grundsätzlich, wenn auch in anderen Rechtsbestimmungen weiter besteht.

Die Eigentümer haben demnach gemäß § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, was den Anspruch auf Abberufung eines untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters einschließe. Dieser Anspruch könne durch einstweilige Verfügung gemäß § 940 ZPO durchgesetzt werden.

Weiter weist der BGH darauf hin, dass diese Möglichkeit kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraussetze, sondern auch im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG beantragt werden könne.

Lediglich eine einstweilige Regelung von Amts wegen scheide nach der neueren Regelung aus.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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