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Urteil des BGH: zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch Beifügung eines Typengutachtens über vergleichbare Wohnungen

Am 19.05.2010 verkündete der Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen VIII ZR 122/09, dass Mieterhöhungen auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB auch mit Hilfe eines sogenannten „Typengutachtens“ begründet werden können.

Gemäß § 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden.

Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob sich das Gutachten auf die konkrete Wohnung des Mieters beziehen muss, von dem die Mieterhöhung im Einzelfall verlangt werde.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr vermieterfreundlich gezeigt und auch sogenannte „Typengutachten“ anerkannt. Dabei handelt es sich um Sachverständigengutachten, die sich nicht auf die konkrete Mietwohnung beziehen, sondern auf vergleichbare Wohnungen. Der Bundesgerichtshof hat sogar zugelassen, dass diese vergleichbaren Wohnungen einzig aus dem Bestand des Vermieters stammen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Hilfe von Sachverständigengutachten dem Mieter das Original des Gutachtens zu überlassen ist. Zudem besteht auch für Sachverständigengutachten ein Urheberrechtsschutz. Daher sollte mit dem beauftragten Sachverständigen vertraglich vereinbart werden, dass Sie eine entsprechende Vielzahl von Ausfertigungen erhalten und diese auch in der Vielzahl der Fälle außergerichtlich und gerichtlich verwenden und ggf. kopieren dürfen.

Noreen Walther
Rechtsanwältin