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Urteil des BGH zum Grundstückserwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Urteil vom 18.03.2016 zum Az. V ZR 75/15 hat der BGH den Wohnungseigentümern Beschlusskompetenz zuerkannt hinsichtlich des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies stellt eine grundlegende Abkehr von der bisher überwiegend vertretenen Rechtsauffassung dar, die hierfür eine Vereinbarung forderte.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 31 Wohneinheiten. Auf der Anlage befanden sich nur 6 PKW-Stellplätze, die konkreten Wohnungen zugeordnet waren. Die Eigentümer der anderen 25 Wohnungen konnten jeweils Stellplätze auf dem benachbarten Grundstück nutzen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks wechselte jedoch und der neue Eigentümer verweigerte die Fortdauer der unentgeltlichen Grundstücksnutzung, bot jedoch den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages hinsichtlich dieses Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstückes, wobei der Kaufpreis maximal    75.000 EUR betragen und zu 15 % von allen Eigentümern nach Anzahl der Wohneinheiten und zu 85 % von den Eigentümern der 25, hierdurch bevorteilten, Wohneinheiten getragen werden solle. Eine Wohnungseigentümerin erhob Anfechtungsklage, verlor jedoch in sämtlichen 3 Instanzen.

Den Eigentümern fehle es nicht an der erforderlichen Beschlusskompetenz, sie könnten grundsätzlich den Grundstückserwerb durch den teilrechtsfähigen Verband beschließen Dies entspräche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Nachbargrundstück von Anfang an eine auf Dauer angelegte dienende Funktion gehabt habe und diese Funktion mit dem beschlossenen Erwerb nunmehr lediglich aufrecht erhalten werden sollte. Die eingetragene Baulast zugunsten der Wohnungseigentümer gewähre weder einen Nutzungsanspruch noch begründe sie die Verpflichtung der benachbarten Grundstückseigentümerin zur fortdauernden Duldung der Nutzung. Aus diesem Grunde sei der Erwerb ordnungsgemäß. Der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, orientiert am jeweiligen Nutzungsvorteil, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH vor, sobald die Entscheidung im Volltext veröffentlicht ist, werden wir darauf zurückkommen.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 19/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz