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Urteil des BGH: keine zusätzliche Toleranzschwelle bei „ca.“-Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 144/09, ist im Rahmen der Berechnung der Mietminderung aufgrund Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch bei Verwendung eines sogenannten „ca.“-Zusatzes keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen.

Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, die nunmehr als gefestigt bezeichnet werden kann, sind Abweichungen bis zu einschließlich 10 % durch den Mieter hinzunehmen, sofern er keine Gebrauchsbeeinträchtigungen nachweist und keine Zusicherung der Wohnfläche durch den Vermieter erfolgt ist. Ab einer Abweichung von 10,01 % ist eine Mietminderung vorzunehmen, dann jedoch auch im vollen Umfang. Das heißt, bei einer Abweichung zwischen im Mietvertrag angegebener und tatsächlicher Wohnfläche um beispielsweise 12 % mindert sich die Miete um 12 % und nicht etwa nur um die die Toleranzschwelle übersteigenden 2 %.

Bislang war offen geblieben, welche Wirkung der sogenannte „ca.“-Zusatz bei Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag hat. Im durch den Bundesgerichtshof nunmehr aktuell entschiedenen Fall hatten die Mieter für die Jahre 2002 bis 2007 überzahlte Miete zurückgefordert, weil die im Mietvertrag mit „ca. 100 m²“ angegebene Wohnfläche tatsächlich nur 81 m² betragen habe. Die Vorinstanz habe noch die Auffassung vertreten, dass aufgrund der „ca.“-Angabe im Mietvertrag lediglich von einer Fläche von 95 m² als Berechnungsgrundlage für die Minderung auszugehen sei.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Demnach soll dem relativierenden „ca.“-Zusatz für die Mietminderungsberechnung keine Bedeutung zukommen.

Noreen Walther
Rechtsanwältin