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Urteil des BAG zur Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13 entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Verwendung der Zufriedenheitsskala in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“ erteilt, wenn er ihm bescheinigt die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben.

Sachverhalt

Die Klägerin vor vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juli 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. In diesem wurde die Leistung der Klägerin mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ beurteit. Die Parteien stritten sodann darüber, ob die Leistung der Klägerin mit „zur vollsten Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.

Entscheidungsgründe

Das BAG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Ansatzpunkt die Note befriedigend als mittlere Note der Zufriedenheitsskala ist. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Da die Bewertung der Leistung der Klägerin mit „stets zur vollen Zufriedenheit“, also der Schulnote „befriedigend“ erfolgte, muss diese darlegen und beweisen, dass eine Leistung vorliegt, welche eine Beurteilung im oberen Bereich rechtfertigt.

Praxishinweis

Will der Arbeitgeber die Leistung eines Arbeitnehmers mit einer Note im unteren Bereich bewerten, muss dieser wiederum darlegen und beweisen, dass eine solche Beurteilung gerechtfertigt ist. Arbeitgeber sollten daher bei der Formulierung von Zeugnissen sorgfältig vorgehen und sich an den gängigen Formulierungen orientieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine Hilfestellung bietet die im Servicebereich hinterlegte Arbeitshilfe zum Erstellen von Arbeitszeugnissen.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 41/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz