Update zum Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers
Mit Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 entschied der EuGH, dass wenn der Arbeitnehmer verstirbt, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht und durch den Arbeitgeber abgegolten werden muss. Dieser Auffassung schloss sich nunmehr das Arbeitsgericht Berlin an.
Sachverhalt
Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.
Entscheidung
Das ArbG Berlin hat der Klage – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG – stattgegeben und entschieden, dass sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem EuGH durch Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.
Ausblick
Gegen das Urteil kann Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BAG. Nach Auffassung des EuGH ist jedoch die bisherige Praxis des BAG nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Es erscheint daher derzeit wahrscheinlich, dass auch das BAG seine Spruchpraxis ändern wird.
Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 46/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz