Unwirksames generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Formularmietvertrag
Am 20.03.2013 hat der BGH unter Az. VIII ZR 168/12 entschieden, dass eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag unwirksam ist, wenn sie generell die Hunde- und Katzenhaltung untersagt und somit keine Interessenabwägung im Einzelfall ermöglicht.
Es handle sich um eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern das Verbot ausnahmslos und ohne Berücksichtigung besonderer Interessenlagen gelten soll. Zugleich liege ein Verstoß gegen die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters im Sinne von § 535 Satz 1 BGB vor.
Eine Formularklausel muss daher ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, auf die berechtigten Interessen des Mieters im Einzelfall ebenso wie auf die Belange und Interessen des Vermieters und der anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen zu können.
Die Interessen des Mieters können dabei einen Zustimmungsanspruch übrigens nicht nur in Fällen der Therapiehunde oder Blindenhunde begründen. Auch die Art und Größe des Tieres, der Tierhaltung etc. sind berücksichtigungsfähig.
An der Formularvertragsklausel im Mustermietvertrag der Kanzlei sind insoweit keine Änderungen erforderlich, da diese eine Interessenabwägung bereits berücksichtigt.
Noreen Walther
Rechtsanwältin