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Unwirksame Vertragsstrafenklausel für Zwischenfristüberschreitung

Der VII. Senat des BGH hat sich in einer Entscheidung vom 06.12.2012 ­– VII ZR 133/11 – einmal mehr mit der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen befasst.

Sachverhalt:

In einem vom Auftraggeber gestellten Bauvertragstext hatten die Bauvertragsparteien vereinbart, dass der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs sowohl bei Überschreitung der Ausführungsfrist, als auch bei Überschreitung von Einzelfristen 5.000 € zu zahlen hat, wobei die Vertragsstrafe auf insgesamt 5,0% der Auftragssumme begrenzt ist.

Der Auftragnehmer ist sodann bei der Bauausführung mit Zwischenfristen in Verzug geraten, weswegen der Auftraggeber die Vertragsstrafe geltend machte.

Entscheidung:

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, welches die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen hatte.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält und daher unwirksam ist.

Im Leitsatz zum Urteil heißt es: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.“

In stetiger Rechtsprechung geht der VII. Senat des BGH davon aus, dass eine Vertragsstrafe bei Überschreitung von Fertigstellungsfristen maximal 5 % der Brutto-Auftragssumme betragen darf.

Diese Rechtsprechung ist nicht 1:1 auf die Vertragsstrafen für Zwischenfristen hinsichtlich des Bezugs auf die Brutto-Auftragssumme übertragbar. Da bei vertragsstrafenbewehrten Zwischenfristen schon nach dem Vertrag ein Teil der Leistungen nach dem vereinbarten Ablauf der Zwischenfrist zu erbringen ist – sonst würde es sich ja um eine Fertigstellungsfrist handeln – ist es der Höhe nach unangemessenen die Vertragsstrafe für Zwischenfristen an die Brutto-Auftragssumme zu koppeln.

Praxistipp:

In Bauverträgen ist auf die Gestaltung von Vertragsstrafenregelungen besonderer Wert zu legen. Für Zwischenfristüberschreitungen sollte eine Vertragsstrafe nur vereinbart werden, wenn die Zwischenfrist für den Bauablauf von besonderer Bedeutung ist.

In der Regel besteht insbesondere hinsichtlich der Fertigstellung ein Interesse an der Einhaltung von vereinbarten Fristen.

Eine Vielzahl der derzeit in Vertragsmustern enthaltenen Vertragsstrafenklauseln genügen den Anforderungen des BGH bezüglich der Begrenzung der Vertragsstrafe für Zwischenfristen nicht und müssen daher dringend überarbeitet werden.

In der Praxis ist ohnehin häufig der Fall anzutreffen, dass zwar umfangreiche Vertragsstrafenvereinbarungen in die Verträge aufgenommen werden, es aber an einer konkreten Vereinbarung von Fristen fehlt. Häufig liegen die Bauzeitenpläne bei Abschluss von Bauverträgen nicht vor. Die Einbeziehung der Termine aus einem später aufgestellten Bauzeitenplan in den Bauvertrag als Vertragsfristen setzt eine Vertragsergänzung voraus und sollte schriftlich fixiert werden.

Martin Alter
Rechtsanwalt