Unwirksame Preisänderungsklauseln in Energielieferverträgen: EuGH verwirft die Dreijahreslösung des BGH
Der EuGH hat am 24. September 2026 die „Dreijahreslösung“ des Bundesgerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt (Rs. C-900/24, SVB). Zugleich hat er dem Recht des Versorgers, eine unwirksame Preisänderungsklausel einseitig durch eine neue zu ersetzen, die Grundlage entzogen.
Sachverhalt
Eine Grundstücks-GbR verlangte von ihrem Fernwärmeversorger die Rückzahlung überhöhter Arbeitspreise für die Jahre 2015 bis 2018. Die Vertragsparteien hatten einen langfristigen Wärmelieferungsvertrag mit einer Preisänderungsklausel geschlossen.
Von 2015 bis 2020 rechnete der Wärmeversorger zu jährlich geänderten Arbeitspreisen ab. Mit einem Schreiben vom April 2019 ersetzte er die Arbeitspreisklausel zum Mai 2019 einseitig durch eine neue.
Die GbR zahlte bis Juli 2019 ohne Widerspruch. Dann rügte sie die Unwirksamkeit aller Preisänderungsklauseln, einschließlich der einseitig ersetzten, und klagte auf Rückzahlung und Feststellung.
Mit Urteil vom November 2020 hielt das LG Berlin die Preisänderungsklauseln für unwirksam. Abzurechnen sei zu den Preisen von 2012.
Das Kammergericht Berlin hielt die Arbeitspreisklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ebenfalls für unwirksam. Nach der BGH-Rechtsprechung hätte es aber die Dreijahreslösung anwenden und die einseitige Klauselersetzung billigen müssen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 legte es dem EuGH drei Fragen vor.
1. Ist die GbR ein Verbraucher?
2. Verstößt die Dreijahreslösung gegen europäisches Recht?
3. Verstößt die Ersetzungsbefugnis für eine unwirksame Klausel gegen europäisches Recht?
Entscheidung
Der EuGH bejaht die Verbrauchereigenschaft der Eigentümer-GbR, stützt die weiteren Antworten auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 93/13/EWG: Eine missbräuchliche Klausel bleibt schlicht unangewendet, ihr Inhalt darf nicht nachgebessert werden.
Nach Ansicht des EuGH muss bei Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel die Lage hergestellt werden, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befände. Gerichte dürfen die unwirksame Klausel nicht durch eine eigene Vertragsauslegung ersetzen. Sonst entfiele der Abschreckungseffekt für den Verwender.
Offen bleibt aber das Schicksal des Vertrags. Das Kammergericht muss nun prüfen, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbesteht oder nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam ist. Die Lage nur einer Partei, etwa des Versorgers, darf dafür nicht den Ausschlag geben.
Darüber hinaus stellte der EuGH heraus, dass eine Regelung oder Rechtsprechung, nach der der Versorger eine für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie unvereinbar ist.
Das Kammergericht entscheidet den Ausgangsfall noch abschließend. Die Reaktion des BGH und des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bleibt abzuwarten. Durch die Bundesregierung ist bereits im Eckpunktepapier für ein Wärmenetzgesetz eine Änderung der Regelungen zur Preisanpassung angekündigt worden.
Martin Alter
Rechtsanwalt
