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Unfall am Probearbeitstag ist versichert

Absolviert ein Arbeitssuchender in einem Unternehmen einen sogenannten Probearbeitstag und verletzt sich dabei, ist er gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 20.08.2019 (Az. B 2 U 1/18R) entschieden.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat in dem Vorstellungsgespräch für die Stelle als Lkw- Fahrer einen Probearbeitstag ohne Vergütung vereinbart, in dem er mit dem Kollegen mitfahren und Abfälle einsammeln sollte. Am Tag der Probearbeit stürzte er vom Lkw und verletzte sich am Arm und Kopf. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und begründete dies damit, dass der Kläger nicht in dem Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das Sozialgericht Halle und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt folgten dem nicht und gingen von einem versicherten Arbeitsunfall aus. Auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, kann eine Beschäftigung vorliegen, wenn der Geschädigte für ein fremdes Unternehmen tätig ist. Das Entsorgungsunternehmen hatte hier ein Eigeninteresse, die Arbeit des Kandidaten zu erproben, da zuvor zahlreiche Bewerber abgesprungen waren. Die vom Kläger geleistete Arbeit ging über die in der Regel unversicherte Arbeitsplatzsuche bzw. Teilnahme am Vorstellungsgespräch hinaus. Der beklagte Unfallversicherungsträger rügte mit der Revision eine Verletzung von § 2 Abs.1, Nr.1 SGB VII.

 

Rechtliche Würdigung

Das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung im Einklang mit den Vorinstanzen davon aus, dass ein Arbeitssuchender, der im Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und dabei verletzt wird, gesetzlich unfallversichert ist. Zwar stand der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz und war nicht in dem Betrieb des Entsorgungsunternehmens eingegliedert. Er leistete aber eine dem potentiellen Arbeitgeber dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit (von wirtschaftlichem Wert), als er Mülltonnen transportierte. Das ist einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich. Daher ist der Kläger als sogenannter „wie-Beschäftigter gesetzlich unfallversichert“. Die Tätigkeit dient nicht nur dem Eigeninteresse des Klägers, sondern auch den des Unternehmens, das einen geeigneten Bewerber auswählen wollte.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 34/2019

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