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Umlage der Betriebskostenart Grundsteuer in einer vermieteten Eigentumswohnung

Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Betriebskostenumlageschlüssels ist nach Ansicht des BGH im Urteil vom 17.04.2013 (Az. VIII ZR 252/12) kein Raum bei Betriebskostenpositionen, die dem vermietenden Sondereigentümer einer Eigentumswohnung direkt in Rechnung gestellt werden – hier die Grundsteuer.

Im Jahre 2004 hatte der BGH noch darauf abgestellt, dass im Wohnraummietvertrag der Umlagemaßstab Wohnfläche für sämtliche Betriebskostenarten ausdrücklich vereinbart war (mit Ausnahme der Heiz- und Wasserkosten). Der BGH erachtet seinerzeit eine vertragliche Vereinbarung als vorrangig, was dazu führte, dass der Mieter lediglich den sich aus dem Anteil der Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche ergebenden prozentualen Anteil an dem Grundsteuerbetrag begleichen musste, obgleich die Grundsteuer allein für die gemietete Wohnung dem Vermieter in Rechnung gestellt worden war. Die fehlerhafte vertragliche Gestaltung begünstigte daher den Mieter allein aus formellen Gründen.

Nunmehr nimmt der BGH ausdrücklich von dem Urteil aus dem Jahre 2004 Abstand und erklärt, bei Positionen, bei denen es „Nichts umzulegen“ gäbe, sei der vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Umlageschlüssel Wohnfläche nicht anwendbar. Der Vermieter dürfe die erhobene Grundsteuer ohne weitere Rechenoperationen in die Betriebskostenabrechnung einstellen und somit schlicht weiterleiten.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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