Übertragung der Straßenreinigungspflicht der Kommune auf Anlieger
Nach gefestigter Rechtsprechung können Gemeinden die Pflicht zur Reinigung öffentlicher Gehwege und Straßen auf Anlieger satzungsmäßig übertragen. Bei der Gestaltung der kommunalen Satzung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen und Grenzen zu beachten, anderenfalls die Pflicht nicht oder nur teilweise auf die Anlieger übertragen wird. Insoweit ist auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2014, Az. 9 B 20/14, hinzuweisen.
Anhand der Gestaltung der Satzung stellte das Gericht – wie schon die Vorinstanz – fest, dass zwar die Straßenreinigungs-, nicht aber die Winterdienstpflicht auf den Anlieger übertragen worden ist. In dieser konkreten Satzung sind die Pflichten tabellarisch eingeordnet und Zutreffendes angekreuzt worden – und zwar im Fall konkret für die Reinigung die Spalte „Fahrbahn – Anlieger“. Für den Winterdienst hat das Kreuzchen in der Spalte „Geh-/Radweg – Anlieger“ jedoch gefehlt. Die Kommune verwies darauf, dass ein Gehweg im Fall gar nicht vorhanden ist sondern nur ein begehbarer Seitenstreifen. Sie hatte dabei übersehen, dass sie in einer anderen Satzungsregelung normiert hatte, dass begehbare Seitenstreifen zu den Gehwegen zählen. Ähnliche Gestaltungsfehler finden sich in zahlreichen kommunalen Satzungen. Eine kritische Prüfung kann daher u. U. „lohnen“.
In die Kuriositätensammlung deutscher Rechtsprechung wird das Urteil aber aus einem anderen Grunde eingehen. Der klagende Anlieger verwies nämlich auf § 25 der Straßenverkehrsordnung StVO. Demnach muss, „wer zu Fuß geht, […] die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.“ Er meinte, er könne satzungsmäßig nicht zu einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht verpflichtet werden, denn er müsse die Straße zu Fuß begehen, um sie reinigen zu können. Auch das erkennende Gericht ließ verwundernd anklingen, dass sich offenbar noch kein Gericht mit dieser Thematik befasst hat. In einer recht komplizierten Auslegung anhand historischer Entwicklungen ist das Gericht jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass auch der private Straßenbahnreiniger die Fahrbahn betreten dürfe, ohne gegen die StVO zu verstoßen. Es verwies auf § 35 Abs. 6 StVO: Demnach dürfen auf „allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung“ […] „zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, wenn sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.“ Zu beachten ist demnach die Sicherstellung des Tragens der DIN-gemäßen Warnkleidung durch Grundstückseigentümer, die eigenes Personal mit der Reinigung betrauen oder (immer noch?!) die Anliegerpflicht auf Mieter übertragen.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 14/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz