Übergangsregelung für Kundenanlagen nach dem EnWG
Zum Jahreswechsel ist eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten, die unter anderem eine neue Regelung zum Betrieb von Kundenanlagen enthält und damit Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2025 bringen soll.
Hintergrund: Rechtsprechung und Neuregelung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte im November 2024 die deutsche Ausgestaltung des Begriffs der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG für unionsrechtswidrig. Der BGH hat sich dieser Rechtsauffassung mit seinem Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: EnVR 83/20) angeschlossen und den Begriff der Kundenanlage stark eingegrenzt. Insbesondere wird der entgeltliche Verkauf von Energie nun regelmäßig als Indiz für ein reguliertes Energieversorgungsnetz gewertet. Damit können insbesondere klassische Mieterstromprojekte von erheblich erweiterten regulatorischen Anforderungen betroffen sein.
Als Reaktion auf die Rechtsprechung hat der Bundestag eine Übergangsregelung im neuen § 118 Abs. 7 EnWG beschlossen. Diese Regelung schafft vorübergehende Rechtssicherheit für bestehende Kundenanlagen und Mieterstromprojekte.
Die Übergangsregelung im Überblick
Die Übergangsregelung gilt für bestehende Kundenanlagen und sieht vor, dass diese bis zum 31. Dezember 2028 vorläufig nicht als Energieversorgungsnetze behandelt werden. Somit bleiben sie vorerst von regulatorischen Pflichten wie Messstellenbetrieb und Netzgebühren verschont. Diese Regelung zielt zunächst darauf ab, Betreibern bestehender Kundenanlagen Zeit zu geben, sich auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen einzustellen.
In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 21/2793, S. 187 ff.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass er weiterhin davon ausgeht, dass Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes kein Netz darstellen und deshalb weiterhin als Kundenanlage gelten können. Darunter seien, bei rein technischer Betrachtung, elektrische Anlagen im Sinne einer Hausinstallation in einem Gebäude zu verstehen. Dies solle unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Hausversorgungsanlage gelten, sodass auch die Versorgung von privaten oder gewerblichen Mietern über die jeweilige Hausversorgungsanlage möglich ist, ohne dass die Anlage als Netz anzusehen sei.
Ausblick
Die derzeitige Übergangsregelung schafft nur vorübergehende Klarheit. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber das EnWG an die europäischen Vorgaben anpassen wird. Denkbar wäre eventuell, dass im Gesetz eine Definition für die Hausverteileranlage geschaffen wird und diese per Definition von den Energieversorgungsnetzen abgegrenzt wird.
Gebäudeeigentümer und Vermieter sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich rechtzeitig über die Auswirkungen auf ihre Mieterstromprojekte informieren.
Martin Alter
Rechtsanwalt
