>

Trittschallschutz in Eigentumswohnungen

Im Urteil vom 27.02.2015, Az. V ZR 73/14, verkündete der BGH, dass auch im Wohnungseigentum das Schallschutzniveau anhand der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gültigen DIN-Ausgabe zu bewerten sei – auch wenn der damals vorhandene Teppichboden später durch einen Parkettboden ersetzt werde.

Die Angaben zum Schallschutzniveau in einer Baubeschreibung, die allein dem Erwerbsvertrag zwischen Bauträger und Voreigentümer beigefügt war aber nicht in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen worden ist, bänden einen späteren Zweiterwerber der Wohneinheit nicht.

Eine Erstausstattung durch Teppichbelag, der zu einem höheren Schallschutzniveau als dem bei Errichtung maßgeblichen DIN-Wert geführt hat, führe nicht zur Erhöhung des geschuldeten Schallschutzniveaus. Im vorliegenden Fall sei dies insbesondere relevant, da zwischen Errichtung des Gebäudes und Änderung des Bodenbelages im streitgegenständlichen Fall mehr als 30 Jahre vergangen sind und spätere Erwerber nicht in zumutbarer Weise Kenntnis von dem die gesetzlichen Werte übersteigenden und in den Vereinbarungen nicht festgehaltenen höheren Schallschutzniveau haben konnten. Baubeschreibung und Verkaufsprospekt richteten sich lediglich an die Erwerber zum Zeitpunkt der Errichtung.

Es gebe, so der BGH, mangels anderweitiger Vereinbarung keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen höheren Trittschallschutzes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes als Vorinstanz werden sowohl durch den alten als auch durch den neuen Bodenbelag die Schallschutzwerte aus der Zeit der Gebäudeerrichtung eingehalten. Allein dies sei maßgeblich.

Entgegen einer weit verbreiteten Rechtsauffassung auch in den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen könne ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen nicht erhöhen. Der BGH weicht insoweit von seiner Entscheidung aus dem Jahre 2012 unter Aktenzeichen
V ZR 1957/11 ab. Die Auswahl des Bodenbelages stehe gem. § 13 Abs. 1 WEG im Belieben des Wohnungseigentümers, sofern die Gemeinschaftsordnung keine entsprechenden Beschränkungen vorsehe. Der Schallschutz müsse in erster Linie durch die Bauteile, welche im Gemeinschaftseigentum stehen, gewährleistet werden, nicht aber durch den Bodenbelag, zumal sich die Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Wandel der Zeit auch ändern könnten.

Auch eine Anpreisung der Wohnanlage sowie des Wohnumfeldes als gehoben begründe keine rechtliche Bindung bezüglich der Qualität der Innenausstattung, zumal sich ein Wohnumfeld ebenfalls im Laufe der Zeit ändern könne und somit keinen Vertrauensschutz begründe.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 21/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz