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Steht die Mietkaution doch dem Insolvenzverwalter zu?

Wir hatten bereits in den aktuellen Informationen Nr. 26/2014 vom 25.07.2014 und Nr. 16/2014 vom 22.04.2014 darüber berichtet, dass der BGH alle Rechte und Pflichten des Mieters auf diesen zurückfallen lässt, wenn der Insolvenzverwalter die sog. Freigabeerklärung für das schuldnerische Mietverhältnisses abgibt (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO). Diese beiden einschlägigen Urteile datieren vom 09.04.2014 (Az. VII ZR 107/13) und vom 22.05.2014 (Az. IX ZR 136/13).

Eine nunmehr ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Detmold vom 14.04.2016 (Az. 7 C 54/16) ist hierzu noch weiter gegangen und normiert die Verpflichtung des Vermieters, nach der Freigabeerklärung die zur Rückzahlung fällige Mietkaution an den Insolvenzverwalter auszukehren auch wenn dieser mit dem Mietverhältnis gar nichts mehr zu tun hat. Der Vermieter kann hier lediglich mit seinen Gegenansprüchen aus dem Insolvenzverfahren aufrechnen.

Der BGH hatte in den o. g. Urteilen hinsichtlich der Rückzahlung von Betriebskostenguthaben nach der Freigabeerklärung eine Empfangsberechtigung des Mieters bejaht, die Empfangsberechtigung für die Kaution jedoch nicht entschieden. Hierfür hat sich nun das Amtsgericht Detmold festgelegt. Nach hiesiger Auffassung ist dies eine fragwürdige Entscheidung, gleichwohl können sich die hiesigen örtlichen Amtsgerichte dieser Entscheidung durchaus anschließen.

Das Gericht begründet den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution des Insolvenzverwalters damit, dass dieser bereits mit der Einzahlung der Kaution beim Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses entstanden ist und von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht erfasst sein soll.

Praxistipp:

Dies bedeutet für Vermieter, dass diese vor einer Auszahlung der Mietkaution und der Existenz eines Insolvenzverfahrens (eröffnet oder beendet) beim Mieter nochmals beim Insolvenzverwalter anfragen sollten, ob dieser die jeweilige Kaution für sich beansprucht. Es bestünde andernfalls die Gefahr, dass die Auszahlung an den Mieter an einen Nichtberechtigten geleistet wird und das Geld nochmals an den Insolvenzverwalter abzuführen wäre.

Weiterhin besteht aber die Möglichkeit, dass die Mietkaution – und das ist der eigentliche Zweck – mit Ihren rückständigen Forderungen von vor der Insolvenzeröffnung verrechnet werden kann.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 39/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz