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Schriftformverstoß bei maßgeblicher Flächenabweichung im Gewerberaummietvertrag

Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen gem. § 550 BGB der Schriftform. Das gilt sowohl im Wohnraum- als auch im Gewerberaummietrecht. Wird die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Vertrag nach Ablauf des ersten Mietjahres als jederzeit kündbar.

Das Oberlandesgericht Dresden hat nunmehr im Beschluss vom 25.08.2015, Az. 5 U 1057/15, auch eine erhebliche Flächenabweichung zwischen der im Vertrag vereinbarten Mietfläche (im Fall 320 m²) und der tatsächlich genutzten Mietfläche (im Fall 900 m²) als Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis bewertet. Die erhebliche Abweichung kam dadurch zustande, dass die Mietpartei eine vor dem Gebäude gelegene Fläche umgestaltete, indem sie darauf einen gepflasterten Biergarten als Freisitz und eine weitere Fläche als Zugangsbereich mit Bepflanzungen und Skulpturen anlegte, eine weitere Fläche für die Aufstellung eines Gastanks und eines Containers nutzte und auf dem angrenzenden Fluss ein Boot als zusätzlichen Freisitz nutzte.

Das Schriftformerfordernis gebietet wesentliche Vertragsumstände in schriftlicher Form zu fixieren, was auch Nachträge und Ergänzungen einschließt.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 3/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz