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Schadenersatz nach DSGVO-Verstoß wegen Test einer cloudbasierten Software für Personalvertretung (Urteil des BAG vom 08.05.2025 – 8 AZR 209/21)

Ein Arbeitnehmer kann Schadenersatzansprüche gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen, wenn personenbezogene Daten unzulässig verarbeitet oder übertragen wurden – auch bei Verwendung einer cloudbasierten Software zur Personalvertretung.

 

Sachverhalt:

Im Fall der o.g. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Übertragung von personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns, um das Personalinformationssystem „Workday“ zu testen. Die Beklagte hatte im Jahr 2017 beschlossen, „Workday“ konzernweit als einheitliches System zu interpretieren. Hierfür wurden personenbezogene Daten des Klägers von der bisherigen Software an die Konzernobergesellschaft übermittelt, um das System zu befüllen. Die Betriebsvereinbarung regelte, welche Daten übermittelt werden durften, darunter beispielsweise Name, Eintrittsdatum und geschäftliche Kontaktdaten. Die Beklagte übermittelte jedoch zusätzlich sensible Daten wie Gehaltsinformationen, die private Wohnadresse und Steuer –IDs, was über die Vereinbarung hinausging.

Der Kläger verlangte Schadenersatz in Höhe von 3.000 € nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da er der Ansicht war, die Übertragung zusätzlicher Daten habe seine Rechte verletzt und einen immateriellen Schaden verursacht.

 

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 200 € hat. Die Übertragung der über die Betriebsvereinbarung hinausgehenden Daten an die Konzernobergesellschaft war nicht erforderlich und verstieß daher gegen die DSGVO. Der immaterielle Schaden des Klägers ergab sich aus dem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, der durch die unzulässige Übertragung verursacht wurde.

 

Fazit:

Arbeitgeber sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere bei der Einführung neuer Softwarelösungen strikt auf die Einhaltung der DSGVO achten, da dies zu Schadenersatzansprüchen führen kann, auch wenn der Arbeitnehmer keine direkten finanziellen Nachteile erlitten hat.

 

René Illgen
Rechtsanwalt