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Rückgabe von Gewährleistungsbürgschaften

Mit einem Urteil vom 26.03.2015 – VII ZR 92/14 – hat der BGH eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauauftraggebers für unwirksam erklärt, nach der dieser zur Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft erst dann verpflichtet sein sollte, wenn „alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können“.


Inhalt der Entscheidung

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, nach der die Sicherheit erst dann zurückgegeben werden muss, wenn keinerlei durchsetzbare Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden können, benachteiligt den Bauunternehmer nach Ansicht des Baurechtssenats unangemessen. Hintergrund ist, dass auch mit einer Bürgschaft erhebliche wirtschaftliche Belastungen für den Sicherungsgeber bestehen. Im entschiedenen Fall war eine monatliche Avalprovision von 1,5 % bei einer Bürgschaftssumme von ca. 500 T€ angefallen.

Nach der angegriffenen Klausel hätte der Auftraggeber die Bürgschaft erst zurückgeben müssen, wenn die Geltendmachung jeglicher Ansprüche durch Ablauf der Gewährleistungsfristen ausgeschlossen gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn zum Ende der regulären Verjährungsfrist nur ganz geringe Mängel vorgelegen hätten oder nur die Möglichkeit der Entdeckung von Mängeln im Raume stehen würde.

Der BGH betont in der Entscheidung jedoch zugleich, dass der Auftraggeber bei tatsächlich vorhandenen Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, welches aber der Höhe nach das tatsächliche Sicherungsinteresse (evtl. mit Druckzuschlag) berücksichtigen muss. Den über dem Sicherungsinteresse liegenden Bürgschaftsbetrag hat der Auftraggeber regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist aus der Bürgschaft freizugeben.


Praxistipp

Bauvertragsmuster sollten auf der Grundlage dieser Entscheidung überprüft werden. Auf den Sicherungseinbehalt ist der Grundgedanke der Entscheidung übertragbar.

In jedem Fall sollte im Bauvertrag eine Klausel enthalten sein, dass die Sicherheitsleistung für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungsfrist gestellt wird und dass danach eine Freigabe zu erfolgen hat. Diese Regelung sollte um den Zusatz ergänzt werden, dass soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten darf.

Beim VOB/B-Bauvertrag ist zu beachten, dass nach § 17 Abs.8 Nr.2 VOB/B die Sicherheit ohne abweichende vertragliche Regelung bereits nach 2 Jahren zurückzugeben ist.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 15/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz