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Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten

Der BGH hat erstmals jeweils mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14 über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.

In beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Entscheidungsgründe

In beiden Rechtsstreiten wird davon ausgegangen, dass die jeweils beklagten Banken die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt haben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge, wie der BGH in seine beiden Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) entschieden hat, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt. Es sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten-kenntnisunabhängigen-10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB von Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Praxishinweis

Es sollten vorhandene Verbraucherkreditverträge dahingehend überprüft werden, ob dort Bearbeitungsentgelte von der Bank geltend gemacht worden und in diesem Falle das Bearbeitungsentgelt, in der Regel 1 % bis 5 % der Kreditsumme, zurückgefordert werden.

René Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 40/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz