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Rückenwind für Mieterstrom durch Solarpaket I

Am 16.05.2024 sind umfangreiche Änderungen unter anderem im Energiewirtschaftsgesetz in Bezug auf Mieterstrom in Kraft getreten. Es handelt sich um Änderungen, die im Rahmen des sogenannten Solarpaketes I seit langem im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden und nunmehr beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Das bisherige im Energiewirtschaftsgesetz normierte Mieter Strommodell wird jetzt durch ein neues Modell die sogenannte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im neu geschaffenen § 42 b Energiewirtschaftsgesetz ergänzt. Dieses neue Modell für die Versorgung von Mietern eines Gebäudes aus einer sogenannten Gebäudestromanlage enthält wesentliche Vereinfachungen für den Betreiber der Überstromanlage bei gleichzeitig erhöhten Anforderungen an das Messkonzept.

Unter einer Gebäudestromanlage versteht das Gesetz ausschließlich Photovoltaikanlagen, die an bzw. auf dem Gebäude oder der zugehörigen Nebenanlagen installiert sind und bei denen der Strom ganz oder teilweise durch die Nutzer des Gebäudes verbraucht wird.

Im Gegensatz zum Mieterstrommodell nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung der Betreiber der Anlage nicht verpflichtet, den gesamten Strom für die Mieter zu liefern. In einem sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag wird festgelegt, nach welchem Schlüssel der erzeugte PV-Strom auf die Mieter verteilt wird und welche Gegenleistung, mithin welches Entgelt in Cent pro Kilowattstunde dafür vom Mieter erbracht wird.

Voraussetzung für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine verständliche Verbrauchserfassung, da auf dieser die Verteilung des in dem jeweiligen für stündlichen Intervall produzierten PV-Stroms erfolgt. Die Erfassung und Zuordnung der Verbräuche sowohl des Reststroms als auch das PV-Stroms erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Der Betreiber der PV-Anlage erhält demnach die Informationen über den den einzelnen Mietern zugeordneten PV-Strom vom Messstellenbetreiber. Die Anforderungen an die Rechnungslegung gegenüber den Mietern sind im Vergleich zum Mieterstrommodell deutlich vereinfacht.

Sowohl das im Energiewirtschaftsgesetz geregelte Mieterstrommodell als auch die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung werden für die Wohnungswirtschaft dadurch attraktiver, dass auch die steuerlichen Ausnahmeregelungen im Gewerbesteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erweitert wurden. Die relevante Ausnahmeregelung hinsichtlich der erweiterten Kürzung im Gewerbesteuerrecht wurde dahingehend geändert, dass nunmehr nicht nur bis zu 20 % der Einnahmen aus Stromverkäufen resultieren dürfen, sondern bis zu 30 %.

Im Körperschaftsteuergesetz wurde geregelt, dass nunmehr nicht nur die Einnahmen aus dem Mieterstrommodell, sondern auch aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung privilegiert werden und auch hier der Prozentsatz für nicht steuerschädliche Einnahmen aus der Stromlieferung von 20 auf 30 erhöht wurde.

Damit sollten auch steuerlich die Voraussetzungen geschaffen sein, dass die Wohnungswirtschaft zumindest in Pilotprojekten die Installation von Aufdachanlagen und die Handhabung der Belieferung der eigenen Mieter testet.

Letztlich sind auch die deutlich gesunkenen Gestehungskosten von PV-Anlagen und Speichertechnik ein Grund, die Wirtschaftlichkeit der Mieterstrommodelle im Praxistest zu überprüfen.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt