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Regelung zur Baukostenvereinbarung in HOAI unwirksam

In einem Honorarstreit hat der für Architektenrecht zuständige Senat des BGH (Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13) entschieden, dass die in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 eingeführte Regelung zur Vereinbarung der abrechnungsrelevanten Baukosten unwirksam ist. Im Ergebnis wurde der Bauherr verpflichtet, das auf der Grundlage der tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnete Mindestsatzhonorar zu zahlen.


Sachverhalt

In einem Architektenvertrag hatten die Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 Baukosten in Höhe von 425.000,00 € vereinbart und auf dieser Basis zunächst die Planungsleistung abgerechnet. Tatsächlich lagen die anrechenbaren Kosten bei über 800.000,00 €. Das Mindestsatzhonorar auf der Basis der tatsächlichen anrechenbaren Kosten lag um ca. 21.000,00 € höher als das zunächst abgerechnete Honorar. Die Differenz wurde vom Architekten eingeklagt und im auch zugesprochen.


Begründung:

Nach Ansicht des BGH verstößt der Verordnungsgeber gegen die in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 enthaltene Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen.

Denn er gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI ist schon deshalb unwirksam, weil sie durch eine derartige Vereinbarung die Unterschreitung von Mindestsätzen zulässt.


Praxistipp:

Die Entscheidung bezieht sich zwar auf § 6 Abs. 2 HOAI 2009, dieser ist jedoch identisch mit § 6 Abs. 3 HOAI 2013, so dass letzterer ebenfalls unwirksam ist. Von dem Baukostenvereinbarungsmodell sollte daher Abstand genommen werden.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 22/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz