Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) möchte die Reglungen zur Anfechtung im Insolvenzrecht verbessern und dadurch mehr Rechtssicherheit speziell für Gläubiger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen.
Der Referentenentwurf des BMJV vom 16.03.2015 zeigt hierfür bereits erste ernsthafte Anstrengungen, den Geschäftsverkehr sowie die Arbeitnehmerschaft erheblich von übermäßigen finanziellen sowie aufwandsmäßigen Belastungen freizustellen.
Dazu sollen vor allem die von den Insolvenzverwaltern oftmals herangezogene Vorsatzanfechtung, die eine Rückforderung von Beträgen bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglicht, zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft verändert werden. So soll u. a. der Anfechtungszeitraum auf nur noch 4 Jahre verkürzt werden und die Anfechtungshandlung (zumeist Zahlung) genauer konkretisiert werden. Zudem soll nunmehr auch die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine größere Rolle spielen. Teilweise wird diese bisher lediglich vermutet, obgleich der Gläubiger dies nicht erkannt hat oder praktisch nicht habe erkennen können.
Gleichzeitig soll die erfolgreiche Zwangsvollstreckung mittels eines gerichtlichen Titels vor einer Insolvenz nunmehr anfechtungsfester, d. h. vom Insolvenzverwalter schwerer angreifbar, werden.
Letztlich sieht der Entwurf vor, dass der Insolvenzverwalter nicht mehr umfänglich Anfechtungszinsen einfordern kann. Wurde ein Anfechtungsanspruch bislang erst kurz vor der Verjährung (3 Jahre nach Insolvenzeröffnung) geltend gemacht, konnten automatisch Verzugszinsen beansprucht. Nunmehr muss der Insolvenzverwalter zunächst mahnen, um den Gläubiger in Verzug setzen zu können.
Alles in allem kann vorerst resümiert werden, dass das Risiko von anfechtbaren Zahlungen von säumigen Schuldnern sowie der Umfang von etwaigen Rückforderungen der Insolvenzverwalter für die Gläubiger kalkulierbarer wird und auch für Laien möglicherweise einfacher einschätzbar sein dürfte.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 11/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz