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Raumtemperaturen in Arbeitsstätten

Angesichts der aktuellen Temperaturen informieren wir darüber, dass im Juni neue technische Regeln für die Raumtemperatur in Arbeitsstätten (ASR A3.5) in Kraft getreten sind. Diese Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einreichen und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Die Regeln orientieren sich an der Raumtemperatur, dies ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sind Arbeitsplätze nicht hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit ausgesetzt, so ist die Raumtemperatur mit der Lufttemperatur identisch.

Durch die ASR wird der Arbeitgeber bereits bei der Einrichtung von Arbeitsstätten auf die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz orientiert. Bei körperlich leichter Arbeit, etwa Büroarbeit, muss die Raumtemperatur bei sitzenden Tätigkeiten mindestens 20°C betragen, bei Arbeiten im Stehen und Gehen mindestens 19°C.

Arbeitsräume sollen baulich so gestaltet sein, dass sowohl ausreichend Tageslicht gewährleistet ist, gleichzeitig aber auch störende Blendung oder übermäßige Erwärmung vermieden wird. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster oder Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, so sind diese Bauteile mit Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz soll vermieden werden.

Bei Überschreitung der Lufttemperaturen von 30°C im Raum sollen technisch organisatorische Maßnahmen ergriffen werden wie

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • Nachtauskühlung durch Steuerung der Belüftung
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten, etwa durch Elektrogeräte
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35°C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne weitere technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmung durch zusätzliche Pausen) nicht als Arbeitsraum geeignet.

Die ASR stellt somit bei erhöhten Raumtemperaturen technisch organisatorische Maßnahmen in den Vordergrund, „hitzefrei“ ist nicht vorgesehen.

Manfred Alter
Rechtsanwalt