Rauchwarnmelder: Wann der Austausch eine Modernisierung is
Der Austausch von Rauchwarnmeldern stellt nicht ohne Weiteres eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB dar. Werden lediglich vorhandene Geräte durch technisch gleichwertige Rauchwarnmelder ersetzt, handelt es sich grundsätzlich um eine Erhaltungsmaßnahme.
Das AG Herne (Urteil vom 09.06.2026 – 34 C 18/26) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob etwas Anderes gilt, wenn die neuen Rauchwarnmelder gegenüber den vorhandenen Geräten über einen erweiterten Funktionsumfang verfügen. Nach Auffassung des Gerichts liegt in einem solchen Fall eine Modernisierungsmaßnahme vor.
Sachverhalt
Die Vermieterin beabsichtigte, die in einer Mietwohnung bereits vorhandenen und noch funktionsfähigen Rauchwarnmelder durch moderne, funkvernetzte Multisensor-Rauchwarnmelder zu ersetzen. Die neuen Geräte verfügten über einen gegenüber den bisherigen Rauchwarnmeldern erweiterten Funktionsumfang. Hierzu gehörten insbesondere eine zusätzliche CO- und Hitzeerkennung, eine Funkvernetzung sowie die Möglichkeit einer Ferninspektion. Mit dem Austausch war eine Mieterhöhung von rund 4,26 € monatlich verbunden.
Die Mieterin wandte sich gegen den Austausch und bestritt insbesondere, dass es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme handele. Sie machte zudem datenschutzrechtliche Bedenken geltend.
Entscheidungsgründe
Das AG Herne gab der Vermieterin Recht und stufte den Einbau der neuen Rauchwarnmelder als Modernisierungsmaßnahme ein.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB und Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB. Der bloße Austausch eines vorhandenen Rauchwarnmelders durch ein technisch gleichwertiges Gerät stellt grundsätzlich keine Modernisierung dar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH.
Anders kann es jedoch liegen, wenn die neu eingebauten Geräte gegenüber der bisherigen Ausstattung einen zusätzlichen technischen Nutzen aufweisen. Dies sah das AG Herne im konkreten Fall aufgrund des erweiterten Funktionsumfangs als gegeben an.
Nach Auffassung des Gerichts führten insbesondere die zusätzliche Sensorik, die Funkvernetzung und die Möglichkeit der Ferninspektion zu einer technischen Aufwertung der Mietsache. Der Einbau erschöpfte sich daher nicht in der bloßen Ersetzung vorhandener Rauchwarnmelder.
Damit lagen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB vor. Die Mieterin war grundsätzlich zur Duldung der Maßnahme verpflichtet. Die durch die Modernisierung entstehenden umlagefähigen Kosten konnten grundsätzlich auch bei einer späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB berücksichtigt werden.
Die von der Mieterin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken standen der Durchführung der Maßnahme im konkreten Fall ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend war dabei unter anderem, welche Daten durch die Geräte tatsächlich erhoben und verarbeitet werden und ob hierdurch eine unzumutbare Belastung der Mieterin entsteht. Nach Ansicht des Gerichts begründen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Zusatzfunktionen keine Unzumutbarkeit der Modernisierungsmaßnahme, sofern keine besondere Härte vorliegt.
Marie-Christin Kühnert
Rechtsanwältin
