>

Ratenzahlungsvereinbarung als unübliches Druckmittel vor der Insolvenz

Mit einer neuerlichen Entscheidung vom 24.09.2015 (Az.: IX ZR 308/14) hat der Insolvenzsenat des BGH erneut betont, dass der Abschluss und die Durchführung von Ratenzahlungsvereinbarungen in der Krise des Schuldners nicht insolvenzfest sind.

Hierbei konkretisiert er seine bereits am 16.04.2015 (Az.: IX ZR 6/14) ergangene Entscheidung, nach der eine Ratenzahlungsvereinbarung grundsätzlich eine sog. Gepflogenheit des üblichen Geschäftsverkehrs sein kann. Jedem Gläubiger soll es demnach nicht verwehrt sein, säumige Schuldner ohne ausreichende Liquidität mit einer freiwilligen Ratenzahlung zu binden, um letztlich doch seine Forderungen einbringen zu können.

Sobald jedoch der Ratenzahlungsvereinbarung mehrere Mahnungen (mindestens 2 Schreiben) vorausgehen und zudem Zahlungszusagen des Schuldners nicht eingehalten werden, können bereits spätere Zahlungen aufgrund der Vereinbarung von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten werden. Im vorliegenden Fall hatte der Gläubiger nach fruchtlosen Mahnungen und verpassten Zahlungszusagen ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung beauftragt. Die von diesem Unternehmen auf Bitten des Schuldners geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung war für das höchste deutsche Zivilgericht ein Indiz für den Gläubiger, dass der Schuldner in jedem Falle zahlungsunfähig war. Die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nach dem Mahnprozedere und der Hinhaltetaktik des Schuldners gilt demnach nicht mehr als üblich. Kurz vor der Beitreibung durch das Inkassounternehmen soll die letzte Bitte des Schuldners um Ratenzahlung daher nur letztes Mittel und Signal für die Zahlungsunfähigkeit gewesen sein.

Der BGH setzt daher dem Gläubiger wiederum Grenzen, legitime Mittel der einvernehmlichen Lösung zu nutzen, um Forderungen ohne eine Titulierung und zulässige Einzelzwangsvollstreckung einzubringen. Der akzeptierte Abstand zwischen freiwilliger Leistung des Schuldners per zulässiger Ratenzahlungsvereinbarung und zwangsweiser Beitreibung (außerhalb des 3-Monats-Zeitraumes vor Insolvenzeröffnung) wird daher enger.

Keinesfalls sollten Sie auf den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen verzichten, gleichwohl empfehlen wir Ihnen, die Begleitumstände sowie das Prozedere im Vorfeld des Vertrages genau zu untersuchen und auf Anfechtungsrisiken hin abzuwägen. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit weiterhin gern zur Verfügung.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 43/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz