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Prüfpflicht auf Legionellen – Novellierung der Trinkwasserverordnung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2010 die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen. In dieser Beschlussfassung wurde dem kurzfristigen Änderungsantrag des Gesundheitsausschusses gefolgt.

Eine Ergänzung wurde zum § 13 TrinkwV durch Absatz 5 in der Form beschlossen, dass Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in der sich eine Großanlage zur Warmwassererwärmung befindet und daraus im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, diese dem Gesundheitsamt anzuzeigen ist.

Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen sowie Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.

Neu geregelt wird in § 14 Abs. 3 TrinkwV die Untersuchungspflicht der Inhaber der obigen Anlagen auf Legionellen. In Anlage 4 teil II Buchstabe b wird Umfang und Häufigkeit geregelt, wobei das Gesundheitsamt  in bestimmten Fällen entsprechende Festlegungen darüber hinaus treffen kann.

Diese Verordnung wird 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, was voraussichtlich der 01. Juni 2011 sein wird.

Zum gegebenen Zeitpunkt werden wir über die Umsetzung dieser Änderung der Trinkwasserverordnung informieren.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt