Prozesskosten für den obsiegenden Beschlusskläger im WEG-Rechtsstreit
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2024 klargestellt, dass die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, Verwaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind und damit ohne eine abweichende Regelung der Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden müssen, mit der Folge, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen hat.
Der Sachverhalt
Nach einem Vorprozess, den die Kläger gewannen, wurde in der Eigentümerversammlung eine Sonderumlage für die der GdWE auferlegten Prozesskosten beschlossen. Da in der Gemeinschaftsordnung geregelt war, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden sollen, wurde ferner beschlossen, dass sich alle Sondereigentümer und damit auch die Kläger mit den gleichen Beträgen an der Sonderumlage zu beteiligen haben. Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger Anfechtungsklage, da sie der Meinung waren, an den Prozesskosten als Gewinner des Vorprozesses nicht beteiligt werden zu können und ihnen stattdessen ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehe. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht Rostock der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Kostenverteilung innerhalb der GdWE nicht im Widerspruch zur gerichtlichen Kostengrundentscheidung stehen dürfe.
Die Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision der GdWE die sehr umstrittene Entscheidung des Landgerichts Rostock aufgehoben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Da Beschlussklagen seit dem 01.12.2020 gegen die GdWE zu richten sind, zählen die der GdWE in dem Verfahren auferlegten Prozesskosten nach Ansicht des BGHs seit diesem Zeitpunkt zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaft gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG (so auch LG Dresden vom 03.11.2023 – 2 S 130/23).
Treffen die Wohnungseigentümer keine abweichende Regelung über die Kostenverteilung, so habe die Kostenumlage nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel – also nach dem Verhältnis der Anteile der Wohnungseigentümer zu erfolgen und zwar unabhängig von der Parteirolle der jeweiligen Eigentümer im Rechtsstreit. Das führe dazu, dass auch ein obsiegender Beschlusskläger aufgrund seiner Doppelrolle als Prozesspartei auf der einen und als Mitglieder der GdWE auf der anderen Seite die Prozesskosten der unterlegenen GdWE anteilig mitzutragen habe. Der Gesetzeswortlaut von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG sei insoweit eindeutig, sodass auch keine einschränkende Auslegung in Betracht komme.
Eine gerichtliche Kostenentscheidung in Beschlussklageverfahren stehe nach Ansicht des BGHs der Anwendung von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nicht entgegen. Denn die Kostenentscheidung beziehe sich nur auf das Verhältnis der Parteien untereinander und regele nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten des unterlegenen Verbands tragen muss.
Auch widerspreche der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin