Privatanschriften und Unterschriften müssen nicht ins Handelsregister
Unter dem 18.02.2026 hat sich der BGH im Beschlusswege nunmehr zum Verbleib von freiwilligen Daten der Geschäftsführungsorgane von Unternehmen im Handelsregister geäußert (Beschl. v. 18.02.2026 – Az. II ZB 2/25). Nicht zwingend in Handelsregister einzutragende Privatanschriften sowie Unterschriften sind auf Antrag zu löschen.
Sachverhalt
Zwei Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschaften jeweils an einer GmbH & Co. KG beteiligt waren, beantragten im Februar 2021 beim Amtsgericht Hamburg -Handelsregister- die Änderung ihrer im Register bislang erfassten Unterschriften durch einen sog. „gez.“-Vermerk sowie ihre Privatanschriften durch die Geschäftsanschriften ihrer Gesellschaft zu ersetzen. Das OLG Hamburg bestätigte im Anschluss an die Zurückweisung diese Entscheidung des Amtsgerichts. Argument war im Wesentlichen, dass die Unterschriften und Privatadressen an anderer Stelle – nämlich im HRB der jeweiligen GmbH – sowieso gespeichert seien (Gesellschafterliste) und daher kein rechtliches Interesse i. S. v. Art. 17 Abs. 1 b. DSGVO für den Austausch bestünde. Die Rechtsbeschwerde beim BGH war erfolgreich.
Entscheidung
Es wurde vom BGH klargestellt, dass das sog. „Recht auf Vergessenwerden“ im Art. 17 Abs. 1 DSGVO kein besonderes Interesse voraussetzt und daher auch im Handelsregister gilt. Die informationelle Selbstbestimmung einer jeden Person hat zum Inhalt, dass persönliche Daten, welche an anderer Stelle einsehbar sind (GmbH-Registerblatt), aus diesem Grunde nicht per se an anderer Stelle (GmbH & Co. KG-Registerblatt) unlöschbar bzw. austauschbar sind. Datenschutzgründe für ein Speichern solcher „überobligatorischer“ Daten, d. h. Daten deren Offenlegung nicht vorgeschrieben sind, sind nicht ersichtlich, im Gegenzug ist das Löschungsbegehren auch als Widerruf der Speicherung zu sehen. Damit entfalle auch die Verarbeitungsgrundlage der Daten im Registerblatt der GmbH & Co. KG. Eine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung der Unterschriften der GmbH & Co. KG sei auch sonst nicht erkennbar, da diese bereits bei der GmbH-Eintragung enthalten sind. Soweit der Grundsatz der Datenerhaltung als sog. „Datenauswechslungsverbot“ analog betrachtet wird, ließ der BGH auch hier keinen Zweifel. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedürfe mithin immer einer Rechtsgrundlage, die im vorliegenden Fall für „überobligatorische“ Daten aber nicht existiere. Das Handelsregister soll dem Rechtsverkehr nur Einsicht von notwendigen und nicht freiwillig eingereichten Dokumenten ermöglichen. Das öffentliche Interesse hieran sei auch nicht beeinträchtigt, da die Publizität des Handelsregisters dem schon ausreichend Genüge tut.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
